Jugendschutz

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Jugendschutz

Jugendlichen unter 18 Jahren ist der Besuch von Veranstaltungen nach 24 Uhr nur in Begleitung eines nachweislich Personensorgeberechtigten (Eltern, Elternteil/JuSchG §1 Abs. 1 Nr. 3) oder eines nachweislich Erziehungsbeauftragten (Vertrauensperson, Freunde etc./JuSchG §1 Abs. 1 Nr. 4) gegen Vorlage einer Personenfürsorge-Vereinbarung gestattet. Unter 14 Jahren gewähren wir nur Einlass in Begleitung eines Erziehungsberechtigten, von 14 bis 16 Jahren nur in Begleitung eines Erwachsenen mit Personenfürsorge-Vereinbarung. Kindern unter 6 Jahren ist der Zutritt zu Veranstaltungen auch in Begleitung eines Erziehungsberechtigten untersagt.

Die Personenfürsorge-Vereinbarung kann hier heruntergeladen werden.

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