Jugendschutz
Jugendlichen unter 18 Jahren ist der Besuch von Veranstaltungen nach 24 Uhr nur in Begleitung eines nachweislich Personensorgeberechtigten (Eltern, Elternteil/JuSchG §1 Abs. 1 Nr. 3) oder eines nachweislich Erziehungsbeauftragten (Vertrauensperson, Freunde etc./JuSchG §1 Abs. 1 Nr. 4) gegen Vorlage einer Personenfürsorge-Vereinbarung gestattet. Unter 14 Jahren gewähren wir keinen Einlass, von 14 bis 16 Jahren nur in Begleitung eines Erwachsenen.
Die Personenfürsorge-Vereinbarung kann hier heruntergeladen werden.